Anträge für Reisekostenabrechnungen müssen innerhalb von 6 Monaten nach Antritt der Dienstreise eingereicht werden (§ 3 Abs. 1 SächsRKG; diese Vorschriften über die Reisekostenvergütung finden auf Grund von § 23 Abs. 4 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) für die Arbeitnehmer im Landesdienst des Freistaates Sachsen entsprechende Anwendung).

Arbeitszeiten, Sonderregelungen: Es gelten die in der Dienstvereinbarung der SAW niedergelegten Regelungen. Die Dienstvereinbarungen finden Sie in der Cloud der Akademie.

Tätigkeitsbeschreibungen werden gesondert nach den Anforderungen der Projekte festgelegt (§ 25 der Geschäftsordnung der SAW).

Dienstjubiläen und Sonderzahlungen: Nach 25 Jahren Tätigkeit im Öffentlichen Dienst wird eine Einmalzahlung von 350,- Euro und ein freier Tag gewährt, nach 40 Jahren 500,- Euro und ein freier Tag (§ 23 Abs. 2 und § 29 Abs. 1d TV-L).